Vereinssatzung

Kölsche Funkentöter von 1932 e.V.
Traditionscorps der Berufsfeuerwehr Köln
Mitglied im Festkomitee des Kölner Karnevals
Bund Deutscher Karneval

Satzung
25.06.2004
Satzungsneufassung:

§ 1

Name und Sitz:

Der Verein führt den Namen:
Kölsche Funkentöter von 1932 e.V.
Traditionscorps der Berufsfeuerwehr Köln

Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Köln und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen.

§ 2

Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

1. Der Verein hat die Aufgabe:

a) Erhaltung und Pflege der kölnischen Eigenart und Sprache durch entsprechende Zusammenkünfte der Mitglieder.
b) Förderung des Kölner Karnevals durch Veranstaltungen oder Beteiligung entsprechenden Festlichkeiten.
c) Wahrung der Tradition innerhalb der Berufsfeuerwehr Köln und deren Unterstützung

Der Verein enthält sich jeder konfessionellen und politischen Tätigkeit. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es bedarf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Ausschüttungen von eventuellen Überschüssen an Vereinsmitglieder dürfen nicht erfolgen. Bei Ausscheiden oder Auflösung des Vereins hat ein Vereinsmitglied keinen Anspruch auf Erhalt irgendwelcher Vermögenswerte des Vereins.

§ 4

Mitgliedschaft:

1. Der Verein hat folgende Mitglieder:

a) aktive Mitglieder
b) Senatsmitglieder
c) fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder

zu 4 a):

Mitglied kann jeder werden, der unbescholten ist, sich eines guten Rufes erfreut und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand.

Das erste Jahr einer Mitgliedschaft gilt als Probejahr.

Zu 4 b):

Aktive Mitglieder treten bei Erreichen des 60. Lebensjahr bzw. spätestens nach ihrer Versetzung in den Ruhestand in den Senat.

Zu 4 c):

Fördermitglieder sind solche natürliche und juristische Personen, die den Verein in Höhe eines Förderbeitrages unterstützen. Fördermitglieder übernehmen im übrigen keine Verpflichtungen. Sie sind zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins berechtigt.

Zu 4 d):

Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in besonderem Maße für den Verein Verdienste erworben haben und vom erweitertem Vorstand, nach Vorschlag des Senatsvorstandes ernannt worden sind.

§ 5

Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch schriftliche Beitrittserklärung gerichtet an den Vorstand.

Sie endet durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand, Tod, Auflösung des Vereins, Konkurs oder Ausschließung.

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom erweitertem Vorstand beschlossen werden, wenn
a) das Vereinsmitglied trotz Mahnung länger als 12 Monate mit der Beitragszahlung in Rückstand geraten ist;
b) ein grober und wiederholter Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins vorliegt.
c) Unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens die weitere Mitgliedschaft unzumutbar machen.
d) Ein Mitglied innerhalb des Vereins wiederholt Streitigkeiten verursacht

Der Ausschluß muß schriftlich erfolgen und begründet werden. Der Ausschluß ist gerichtlich nicht anfechtbar.
Gegen die Entscheidung des erweiterten Vorstandes ist nur die Beschwerde beim Senatsvorstand zulässig.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Ausschusses schriftlich beim Senatsvorstand einzulegen.
Über den Ausschluß entscheidet sodann der Senatsvorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und des erweiterten Vorstandes. Die Entscheidung des Senatsvorstandes ist nicht anfechtbar.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsmäßigen Rechte des Mitglieds. Beiträge, Sachanlagen oder Spenden und Stiftungen werden nicht erstattet. Der Anspruch des Vereins auf Zahlungen von rückständigen Beitragsforderungen bleibt unberührt.

§ 6

Beiträge:

Die aktiven Mitglieder und Senatsmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der am Anfang des Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis zum 15. März eines jeden Jahres, zu entrichten ist.

Neue Mitglieder zahlen bei ihrem Eintritt eine Aufnahmegebühr.

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages werden alljährlich vom erweitertem Vorstand festgelegt.

Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Fördermitglieder zahlen den vom erweitertem Vorstand festgelegten Beitrag, und sind von der Aufnahmegebühr befreit.

§ 7

1. Organe des Vereins sind:

a) der (geschäftsführende Vorstand)
b) der erweiterte Vorstand
c) der Senatsvorstand
d) die Mitgliederversammlung

§ 8

Geschäftsführender Vorstand:

Der Vorstand entscheidet in allen Fragen des Vereins, die nicht dem erweitertem Vorstand, dem Senatsvorstand oder der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Mitglieder des Vorstandes sollen überwiegend Bedienstete der Berufsfeuerwehr Köln sein.

Der Vorstand besteht aus 4 Personen, und zwar:
a) dem 1. Vorsitzenden mit der Bezeichnung „Präsident“
b) dem 2. Vorsitzenden mit der Bezeichnung „Geschäftsführer“ (er ist der Stellvertreter des ersten Vorsitzenden.)
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende (Präsident), im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende (Stellvertreter des ersten Vorsitzenden); der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

Im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden und des Stellvertreters übernimmt das dienstälteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

Der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt den Vorsitz bei allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins.

Der Vorstand gibt sich intern eine Geschäftsordnung, die von jedem Vorstandsmitglied beachtet werden muß.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der 1. Vorsitzende, bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf die besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Allgemein interessierende Beschlüsse werden in geeigneter Weise den Mitgliedern mitgeteilt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtszeit aus, so kann der erweiterte Vorstand einen Ersatzvorstand berufen. Der Ersatzvorstand ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.

Die Amtszeit eines jeden Vorstandsmitglied beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

§ 9

Erweiterter Vorstand:

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem Senatspräsidenten, einem Beisitzer (von der Mitgliederversammlung zu wählendem Mitglied gemäß § 4 Ziffer a) bis d) der Satzung) und bis zu drei vom Vorstand zu benennende Mitglieder.

Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind:

Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages

Festsetzung der Eintrittspreise für öffentliche Veranstaltungen.

Entscheidung über die Zulassung zur Mitgliedschaft.

Entscheidung über Ausschlüsse

Festsetzung des Förderbeitrages für fördernde Mitglieder.

Die Ernennung von Ehrenmitglieder nach Vorschlag des Senats.

Die Angelegenheit, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt wird.

§ 10

Senat:

Der Senat wird aus Mitgliedern gemäß § 4 Ziffer b) der Satzung gebildet. In Ausnahmefällen kann der erweiterte Vorstand auch andere aktive Mitglieder in den Senat berufen.

Der Senat:

Der Senat wird von dem Senatspräsidenten geleitet, dem zwei weitere Mitglieder zur Mitarbeit beistehen, sie bilden den Senatsvorstand.

Der Senatspräsident wird auf Vorschlag des Präsidenten, die übrigen Senatsmitglieder auf Vorschlag des Senatspräsidenten für drei Jahre vom Senat gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie müssen vom Vorstand bestätigt werden. Außer dem Senatspräsidenten dürfen sie nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.

Der Verteilung der Aufgabengebiete regelt der Senatsvorstand in einer Geschäftsordnung.

Der Senatsvorstand hat die Aufgabe
a) in Übereinstimmung mit dem Senat den Zusammenhalt des Vereins zu Pflegen, das Ansehen des Vereins zu bewahren, den Vorstand zu unterstützen und spezielle Aufgaben zu übernehmen.;
b) einen Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitglieder dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zur Ernennung bzw. Wahl vorzuschlagen
c) zur Zulassung von Mitgliedern, die nicht Bedienstete der Berufsfeuerwehr der Stadt Köln sind, Stellung zu nehmen;
d) Streitigkeiten und Ehrenhändel unter den Mitgliedern zu schlichten;
e) Über Ausschlüsse endgültig zu entscheiden

Die Beschlüsse des Senatsvorstandes und des Senats werden dem Vorstand zur Kenntnis gebracht.

§ 11

Mitgliederversammlung:

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung satt. Sie ist vom erweitertem Vorstand mit einer Frist von mindestens 15 Tagen unter Angabe der Tagesordnung allen Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben. Sie soll tunlichst im Mai eines jeden Jahres einberufen werden.

§ 12

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr.

b) Die Genehmigung der jährlichen Rechnungslegung.

c) Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer.

d) Entlastung des Vorstandes

e) Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen.

f) Wahl des Vorstandes und der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.

g) Wahl der Kassenprüfer.

h) Wahl eines Ehrenpräsidenten auf Vorschlag des Senatsvorstandes.

i) Die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

Zu den Beschlüssen gemäß Ziffer e) und i) ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 13

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder und Senatsmitglieder. Das Stimmrecht besteht erst, nachdem das Mitglied den ersten Jahresbeitrag entrichtet hat.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der:
a) Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der
b) 1. Vorsitzende, bei Verhinderung beider, ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

Die Mitglieder fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, es sei denn, das Gesetz oder die Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzlichen Bestimmungen oder die Satzung entgegen stehen.

Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Bewerben sich mehr als zwei Personen für die aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 14

Kassenprüfer:

Zwei Kassenprüfer werden alljährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Anschließende Wiederwahl ist einmal möglich.

Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 15

Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften:

Die Beschlüsse des Vorstandes und Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 16

Vermögen:

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 17

Vereinsauflösung:

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke, fällt das Vereinsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an die Stadt Köln, zwecks Verwendung für die Altenbetreuung.

Diese Satzung tritt gemäß Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung

vom 28. April 2004 in Kraft.

eingetragen im Vereinsregister (VR 9738) am: 25. Juni 2004